Satzung der Stiftung DEUTSCHES AUSWANDERERHAUS

Präambel

Die Stiftung will das Deutsche Auswandererhaus in die Lage versetzen, die Geschichte der Auswanderung insbesondere hinsichtlich ihrer Bedeutung für Deutschland, Europa, die Vereinigten Staaten von Amerika und die übrigen Aufnahmeländer sowie die Völkerverständigung umfassend zu erforschen und einer breiten Öffentlichkeit im In- und Ausland zu vermitteln. Dies will die Stiftung angesichts nur beschränkt zur Verfügung stehender öffentlicher Mittel durch Zustiftungen und Spenden ermöglichen.

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Deutsches Auswandererhaus“.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bremerhaven.

§ 2
Zweck der Stiftung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Stiftung ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • a) Projekte, die der wissenschaftlichen Erforschung der Migrationsbewegungen seit Beginn des 17. Jahrhunderts dienen,

  • b) den Erwerb von Exponaten und Sammlungen zu diesem Thema,

  • c) die Veranstaltung von wissenschaftlichen Ausstellungen zur Aus- und Einwanderung und ihrer Bedeutung für die Heimat- und Aufnahmeländer,

  • d) die Unterstützung von Projekten, die der Erforschung der Auswirkungen der Aus- und Einwanderung auf die Völkerverständigung dienen,

  • e) die Durchführung von wissenschaftlichen Fachtagungen und Kongressen,

  • f) die Vergabe von Forschungsstipendien,

  • g) den Studentenaustausch insbesondere mit den Vereinigten Staaten von Amerika,

  • h) den wissenschaftlichen Aufbau und die Pflege einer Datenbank,

  • i) die Unterstützung beim Auf- und Ausbau einer Archivbibliothek.

Des weiteren soll der Stiftungszweck durch Unterstützung des Deutschen Auswandererhauses in Bremerhaven erreicht werden, soweit die zu unterstützenden Projekte mit dem Satzungszweck in Einklang stehen.

Die Stiftung kann ihre Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen. Sie wird sich dabei Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

Die Maßnahmen können auch in gemeinsamer Trägerschaft mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechtes durchgeführt werden.

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden.

§ 4
Erhaltung des Stiftungsvermögens

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus der Erstausstattung in Höhe von EUR 125.000,00 (in Worten: einhundert-fünfundzwanzigtausend Euro).

(2) Das Stiftungsvermögen soll sicher und Ertrag bringend angelegt werden und ist in seinem Wert zu erhalten.

(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen), sofern sie den Betrag von € 25.000,-- erreichen.

§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

(2) Rücklagen können gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.

(3) Die Stiftung kann zur Förderung der in § 2 genannten Zwecke Spenden zur zeitnahen Ausgabe einwerben oder entgegennehmen.

§ 6
Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben mit den Stiftungsmitteln; dabei handelt es sich um

1. Erträge des Stiftungsvermögens,

2. Spenden gem. § 5 Abs. 3.

(2) Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.

§ 7
Stiftungsorganisation

(1) Organe der Stiftung sind

1. die Stiftungsversammlung,

2. der Stiftungsrat,

3. der Vorstand.

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften gegenüber der Stiftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 8
Stiftungsversammlung

(1) Die Stiftungsversammlung besteht aus den Stiftern und Zustiftern, die mindestens € 25.000,-- zum Stiftungsvermögen beigetragen haben. Jeder Stifter erhält gleiches Stimmrecht.

(2) Jeder Stifter kann sich in der Stifterversammlung aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.

§ 9
Aufgaben der Stiftungsversammlung, Wahlverfahren

(1) Die Stiftungsversammlung wählt - abgesehen vom ersten Stiftungsrat - zwei der fünf Mitglieder des Stiftungsrates und die Rechnungsprüfer. Sie beschließt über Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung.

(2) Die Stiftungsversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Stiftungsrates mit einer Frist von 21 Kalendertagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einberufen. Sie ist ferner dann einzuberufen, wenn 10 % der Stifter dies gegenüber dem Stiftungsrat schriftlich beantragen. Die Sitzungen der Stiftungsversammlung werden von dem Vorsitzenden des Stiftungsrates geleitet. Beschlüsse der Stiftungsversammlung werden ausschließlich in Sitzungen gefasst. Die Stiftungsversammlung ist bei satzungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stifter beschlussfähig. Der Vorsitzende bestimmt zu Beginn jeder Sitzung aus der Mitte der Versammlung einen Protokollführer. Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die von dem Protokollführer und von dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen und allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zuzuleiten sind.

(3) Bei allen Wahlen hat jeder Stifter eine Stimme, jedoch bei der Wahl zum Stiftungsrat 2 Stimmen. Pro Kandidat kann nur eine Stimme abgegeben werden. Die Wahl erfolgt geheim, sofern dies von mehr als fünf Mitgliedern der Stiftungsversammlung verlangt wird. Für Satzungsänderungen einschließlich der Auflösung der Stiftung ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stifter und der Aufsichtsbehörde erforderlich.

§ 10
Zusammensetzung des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf Personen, von denen zwei Mitglieder durch die Stifterversammlung gewählt und je ein Mitglied vom Initiativkreis Deutsches Auswandererhaus e.V. sowie der Deutsches Auswandererhaus gemeinnützige GmbH ernannt werden. Als fünftes Mitglied gehört der Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven kraft Amtes dem Stiftungsrat an.

(2) Die ersten Stiftungsratsmitglieder werden von den Stiftern berufen.

(3) Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

(4) Das vom Initiativkreis Deutsches Auswandererhaus e.V. bestellte Mitglied des Stiftungsrates ist dessen Vorsitzender. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer einer Amtsperiode einen Vertreter.

(5) Die Stiftungsratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer bei der Verfolgung ihrer Tätigkeit für die Stiftung angefallenen nachzuweisenden angemessenen Aufwendungen.

§ 11
Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat entscheidet über die Grundsätze der Stiftungsarbeit und berät und überwacht den Vorstand.

(2) Zu den Aufgaben des Stiftungsrates gehören insbesondere:

a) die Entscheidung über die Richtlinien der Förderungstätigkeit,

b) die Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

c) die Genehmigung des Haushalts- und Wirtschaftsplanes,

d) die Entgegennahme des Jahresberichts und des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes,

e) der Erlass einer Geschäftsordnung für den Stiftungsrat und den Vorstand.

(3) Der Stiftungsrat kann den Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder entsprechende Gesellschaften überprüfen lassen. Der etwa erstellte Prüfungsbericht ist der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen.

(4) An den Sitzungen des Stiftungsrates kann der Vorstand teilnehmen.

§ 12
Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu drei Personen.

(2) Der erste Vorstand wird von den Stiftern, später zu berufende Vorstandsmitglieder vom Stiftungsrat bestellt. Die Paysage House I Gesellschaft für Kultur und Freizeit GmbH & Co. KG erhält das Recht, den Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes zu benennen. Macht sie von diesem Recht innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Wahlperiode keinen Gebrauch, bestimmt der Stiftungsrat nicht nur den stellvertretenden Vorsitzenden, sondern auch den Vorsitzenden.

(3) Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Mehrmalige Wiederberufung ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grund jederzeit vom Stiftungsrat abberufen werden.

(4) Nach Ablauf der Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Amtsübernahme durch den neuen Vorstand fort. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für die restliche Amtszeit vom Stiftungsrat benannt.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer bei der Verfolgung ihrer Tätigkeit für die Stiftung angefallenen nachzuweisenden angemessenen Aufwendungen.

(6) Mitglieder des Stiftungsrates dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 13
Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinsam.

(2) Der Vorstand verwaltet die Stiftung im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

a) die Entscheidung über die Verwendung der Stiftungsmittel im Rahmen des Haushalts- und Wirtschaftsplanes,

b) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres. Der Jahresabschluss muss spätestens 6 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres vorliegen und den gesetzlichen geltenden Regelungen für Stiftungen entsprechen,

c) die Aufstellung eines Haushalts- und Wirtschaftsplans,

d) die Erstellung des jährlichen Arbeitsprogramms,

e) die Abfassung des Jahresberichts und Berichterstattung an den Stiftungsrat,

f) die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates gemäß § 11 Ziffer 2.

(3) Der Zustimmung des Stiftungsrates bedürfen

a) die Aufnahme von Zustiftern,

b) die Übernahme von Bürgschaften und das Eingehen von Dauerschuldvereinbarungen,

c) das Eingehen von Verpflichtungen, die im Haushalts- und Wirtschaftsplan nicht enthalten sind und einen Betrag von 2.500 € übersteigen.

§ 14
Beschlussfassung

(1) Stiftungsrat und -vorstand fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen, die nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal pro Jahr stattfinden. Die Beschlussfassung kann auch im Wege schriftlicher Abstimmung erfolgen, wenn diesem Verfahren kein Mitglied des jeweiligen Organs widerspricht. Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende lädt die betreffenden Mitglieder schriftlich mit einer dreiwöchigen Frist unter Nennung der Tagesordnungspunkte ein oder fordert sie zur schriftlichen Stellungnahme auf.

(2) Stiftungsrat und -vorstand sind beschlussfähig, wenn jeweils mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden - soweit das gesetzlich nicht anders bestimmt ist - mit der Mehrheit der Mitglieder des Gremiums gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei Abwesenheit die des Stellvertreters den Ausschlag.

§ 15
Niederschriften

Über die Beschlüsse der Sitzungen des Vorstandes und des Stiftungsrates sind Niederschriften anzufertigen und vom jeweiligen Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind den Mitgliedern beider Organe zuzusenden.

§ 16
Rechnungsprüfer

Aufgabe der von der Stifterversammlung zu wählenden Rechnungsprüfer ist es insbesondere zu prüfen, ob die Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens satzungsgemäß und unter Einhaltung der etwaigen Geschäftsordnungen erfolgt ist, ob das Prinzip der Wirtschaftlichkeit gewahrt wurde, ob Erstattungen/

Vergütungen angemessen sind und ob insgesamt die Stiftungsmittel bestimmungsgemäß verwendet wurden. Über ihre Tätigkeit haben sie in der Stifterversammlung Bericht zu erstatten.

§ 17
Auflösung und Zusammenschluss der Stiftung

Die Stiftungsversammlung kann die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd nachhaltig zu erfüllen; § 14 dieser Satzung gilt entsprechend. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt im Sinne der AO sein.

§ 18
Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadtgemeinde Bremerhaven, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 19
Unterrichtung der Aufsichtsbehörde

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Auflösung oder der Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

§ 20
Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 21
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tag der Zustellung der Genehmigungsurkunde der Stiftung in Kraft.

Bremerhaven, den 9. September 2014

Deutsche Auswandererhaus gemeinnützige GmbH
(vormals Paysage House I Gesellschaft für Kultur und Freizeit GmbH & Co.KG)
Stadt Bremerhaven